Satzung des VDMD

VDMD - Netzwerk für Mode.Textil.Interieur.Accessoire.Design.erinnen e V.

(Gemäß Beschluss der Mitglieder-Jahres-Hauptversammlung des VDMD 15.12.2018)


1. Name, Sitz und Bezirk


1.1. Der Verein führt den Namen:

„VDMD . Netzwerk für Mode.Textil.Interieur.Accessoire.Design.erinnen e.V.“


1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.


1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



2. Zweck und Ziele


Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des VDMD ist die Wahrnehmung, Erörterung, Qualifizierung und Vertretung der berufsständischen Interessen der angestellten, selbständigen und in Ausbildung befindlichen Mode-, Textil-, Home-, Interieur und Accessoire-Designer.innen. Insbesondere macht es sich der VDMD zur Aufgabe:


- Die kritische Auseinandersetzung mit kulturellen, gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Aspekten des Mode-, Textil-, Home-, Interieur und Accessoire-Designs zu initiieren und zu fördern.

- Richtlinien zum Berufsbild, zur beruflichen Qualifikation sowie zur Berufsausübung zu schaffen. Zu deren Anerkennung und Einhaltung sind die Mitglieder verpflichtet. Mit dem Beitritt zum VDMD anerkennen die Mitglieder den Ethik-Kodex.

- Die Grundlagen der unselbständigen und selbständigen Berufsausübung durch den Schutz der Berufsbezeichnung, des lauteren gewerblichen Wettbewerbs sowie kreativen Wettbewerb zu fördern.

- Die berufsständischen Interessen im In- und Ausland bei Industrie, Handel, Behörden, Verbänden, Medien, Design-Institutionen und politischen Mandatsträgern zu vertreten und aufzuwerten.


Die Mitglieder des Vereines bestätigen mit der Unterschrift der Beitrittserklärung die Einwilligung zum Erheben und Erfassen ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.


Diese Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern das Mitglied dies nicht ausdrücklich, schriftlich genehmigt, oder es sich bei der dritten Person um einen Amtsinhaber des Vereins handelt.


Da nicht mehr als 9 Personen im Verein dauerhaft mit den personenbezogenen Daten der Mitglieder arbeiten, ist eine Bestellung eines gesonderten Datenschutzbeauftragten im VDMD nicht von Nöten.


3. Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft gliedert sich in:


- Vollmitglieder

- Partner-Mitglieder


Alle Mitglieder haben, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist, gleiche Rechte und Pflichten.



3.1. Vollmitglieder


Vollmitglied kann jede natürliche Person werden, die in einem beruflichen Zusammenhang mit dem Mode-, Textil, Home-, Interieur- und Accessoires-Design steht und:


- eine abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte der oben genannten Ausrichtungen hat und dies schriftlich nachweist oder

- keine abgeschlossene Ausbildung an einer der oben genannten Ausbildungsrichtungen hat, aber mindestens eine dreijährige Berufspraxis in einer oder mehreren der oben genannten Ausbildungsrichtungen nachweisen kann. In diesem Fall entscheidet das VDMD-Präsidium über die Aufnahme.


Vollmitglieder sind:


- Voll-Studenten und -Schüler

- Existenzgründer und Berufsanfänger im ersten Jahr

- Designer.innen ab dem zweiten Jahren Berufserfahrung


1. Wahlrecht Voll-Studenten und -Schüler


- Personen, die an einer anerkannten Ausbildungsstätte den Beruf des Mode-, Textil-, Home-, Interieur und Accessoires-Designers erlernen. Der Nachweis der Ausbildungsstätten gilt für das gesamte Geschäftsjahr.

- Voll-Studenten und -Schüler haben ausschließlich aktives Wahlrecht.


2. Wahlrecht Existenzgründer und Berufsanfänger


- Der Existenzgründer- bzw. Berufsanfängerstatus gilt für ein Jahr.

- Existenzgründer und Berufsanfänger haben aktives und passives Wahlrecht.


3. Wahlrecht Vollmitglieder


-Jedes Vollmitglied hat aktives Wahlrecht

-Vollmitglieder haben passives Wahlrecht mit Ausnahme von Voll-Studenten und -Schülern.


3.2. Partner Mitglieder


Partner Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in einem beruflichen Zusammenhang mit dem Mode-, Textil-, Home-, Interieur- und Accessoires-Design steht.


Partner Mitglieder sind:


- Assoziierte Mitglieder

- Design-Promotion-Mitglieder

- Kooperierende Mitglieder

- Ehrenmitglieder

- Designbotschafter

- vom VDMD Ausgezeichnete

- Präsidiumsräte

- Kompetenz-Partner


1. Assoziierte Mitglieder


Personen, die als Einzelunternehmer, Freiberufler bzw. Kleinstunternehmer branchennah arbeiten und Dienstleistungen für Designer.innen erbringen.


- Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem VDMD-Präsidium.

- Assoziierte Mitglieder haben ausschließlich aktives Wahlrecht.



2.. Design-Promotion-Mitglieder


Design-Promotion-Mitglied kann jede natürliche und juristische Person und Körperschaft des privaten und öffentlichen Lebens werden, die die Ziele und Zwecke des Verbandes fördert und finanziell unterstützt.


- Design-Promotion-Mitglieder haben ausschließlich aktives Wahlrecht.



3. Kooperierende Mitglieder


Kooperierendes Mitglied kann jede Mode- und Textilschule, jeder mode- und textilaffine Verband/Verein sowie jede mode- und textilaffine Design-Plattform werden.


- Kooperierende Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.



4. Ehrenmitglieder


Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums können Persönlichkeiten, die sich um Designer.innen, Design und die Design-Berufe besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.


- Die Ehrenmitgliedschaften bestehen grundsätzlich auf Lebenszeit.


5. Designbotschafter.innen

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums können Persönlichkeiten, die sich um Designer.innen, Design und die Design-Berufe besonders verdient gemacht haben, zu Designbotschafter.innen ernannt werden.

Designbotschafter.innen haben Beitragspflicht soweit sie Mitglieder im VDMD sind und haben dann aktives und passives Wahlrecht.

Sie sind dazu verpflichtet, den Verband auf öffentlichen Veranstaltungen und in der Politik zu repräsentieren, wenigstens zweimal im Jahr. 

6. Vom VDMD Ausgezeichnete

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums können Persönlichkeiten, die im besonderen Maße Design repräsentieren vom VDMD ausgezeichnet werden.

Die Ausgezeichneten haben, soweit sie Voll-Mitglieder sind, Beitragspflicht und aktives und passives Wahlrecht

.Ausgezeichnete haben, soweit sie keine Verbands-Mitgliedschaft haben, weder Beitragspflicht, noch aktives und passives Wahlrecht. 

7. Präsidiumsräte

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Präsidiums können Persönlichkeiten, die im besonderen Maße Design repräsentieren vom VDMD in den Präsidiumsrat berufen werden (siehe Punkt 10).

Berufene haben weder Beitragspflicht, noch aktives und passives Wahlrecht. 

8. Kompetenz-Partner

In Zukunft wird es keine Regionalvorstände mehr geben, statt dessen Kompetenz-Partner (siehe Punkt 9.)


4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft


1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle gerichtet werden muss.


Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.


2. Das Präsidium entscheidet nach den Aufnahmekriterien des VDMD über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrags ist das Präsidium nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.


3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mittels eingeschriebenen Briefs nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Mit Ausspruch der Kündigung verliert ein Mitglied sein passives Wahlrecht. Mit Ausspruch der Mitgliedschafts-Kündigung verliert das Mitglied sofort den Anspruch auf alle freiwilligen Leistungen, die in der Geschäftsordnung aufgeführt sind.


4. Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung über 3 Monate in Verzug, so ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben hiervon unberührt. Das Präsidium entscheidet, bei einem Zahlungsverzug von mehr als 12 Monaten, über den Verbleib des zahlungssäumigen Mitglieds im Verband. Darauf muss das Mitglied in der Anmahnung hingewiesen werden. Auch hier bleibt die Zahlungspflicht davon unberührt.


5. Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Zwecke, Ziele, Richtlinien und Satzung des VDMD oder aufgrund einer besonderen Interessenlage ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines Präsidium-Mitgliedes. Das Präsidium entscheidet mehrheitlich über den Ausschluss.


6. Mit der Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft, deren Löschung bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss entfallen alle Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem VDMD. Embleme, Abzeichen, Listen, E-Mail-Adressen, Verteiler und Auszeichnungen des VDMD dürfen nicht mehr dargestellt oder verwendet werden und müssen bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies schließt alle Produkte des VDMD ein, auf die der Verband ein Copyright besitzt.


Bei Zuwiderhandlung, z.B. Gebrauch von Mitglieder-/Adresslisten behält sich der VDMD gerichtliche Schritte vor.



5. Mitgliedsbeiträge


Der VDMD erhebt Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.



6. Organe des VDMD


Die Organe des VDMD sind:


1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ

2. das Präsidium, bestehend aus einem/r Präsident/in, zwei Stellvertretern/innnen und einem/r Schatzmeister/in:

- Präsident/in

- 1. Stellvertreter/in, genannt Vizepräsident/in

- 2. Stellvertreter/in, genannt Vizepräsident/in

- Schatzmeister/in

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.



7. Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Daneben sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Präsidium dies im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Präsidium beantragt.


2. Das Präsidium lädt mit einer Absendungsfrist von wenigstens zwei Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung ein. E-Mails und Faxe gelten als schriftliche Einladung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist angemessen verkürzt werden.


3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des VDMD, soweit sie nicht von anderen Organen des VDMD wahrzunehmen sind. Ihr obliegt insbesondere:


- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Geschäftsführung

- Genehmigung des vom Präsidium und der Geschäftsführung aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr

- Festlegung der Beitragsordnung

- die Entlastung des Präsidiums

- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und Kassenprüfer


4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Präsidenten/in, bei seiner Verhinderung dem/der Vize-Präsident/in.


Das Präsidium kann die Leitung der Mitgliederversammlung dem/der amtierenden Geschäftsführer/in übertragen.


5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Präsidiums- und Kassenprüferwahl erfolgen durch schriftliche, geheime Abstimmung, oder per Handzeichen, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. Die Übertragung von Stimmrechten und Briefwahl ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln gewählt.


Zuerst der/die Präsident/in, dann die beiden Stellvertreter, genannt Vize-Präsidenten/innen, dann der/die Schatzmeister/in und zuletzt die beiden Kassenprüfer/innen.


Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.


6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit hat der/die Präsident/in 2 Stimmen.


7. Für Satzungsänderungen und/oder die Änderung des Vereinszwecks ist jeweils eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen.


8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.



8. Präsidium


Das Präsidium ist Vertreter des VDMD gemäß § 26 BGB. Der/Die Präsident/in ist alleinvertretungsberechtigt. Die Vizepräsidenten/innen und der/die Schatzmeister/in sind nur zusammen mit dem/der Präsidenten/in vertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des/der Präsident/in wird der Verein durch ein weiteres Präsidiumsmitglied oder den/die Geschäftsführer/in nach Absprache mot dem Präsidenten vertreten.


1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Voll- und Ehrenmitglieder, sowie Designbotschafter.innen und Ausgezeichnete, soweit diese Mitglied im VDMD sind, mit Ausnahme von Studenten und Schülern. Mehr als ein Amt darf nicht auf eine Person übertragen werden.


Die Präsidiumsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Ausscheidende Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet, ihr Amt bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an ihren Nachfolger fortzuführen. Die Übergabe soll in einem Zeitraum von maximal vier Wochen stattfinden.


2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wählt das Präsidium ein kommissarisches Präsidiumsmitglied nach.


3. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen oder der Geschäftsführung übertragen sind.


Die Geschäftsordnung regelt dies.


4. Das Präsidium fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Präsidiumsmitgliedes.


5. Über die Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.



9. Kompetenz-Partner des VDMD


1. Kompetenz-Partner sind Mitglieder oder Personen, die bereit sind, ihr Wissen und Know-How an andere Mitglieder des Verbandes, sowie an Externe, Presse und Medien weiter zu geben, in Form von Vorträgen, Seminare, sowie als Ansprechpartner bei Anfragen.


2. Mitglieder können sich für einen Posten als Kompetenz-Partner bewerben, unter Nennung ihrer Kern-Fach-Kompetenz.

Das Präsidium des Verbandes entscheidet über die Aufnahme als Kompetenz-Partner.

3. Anfragen werden im Grundsatz über die Geschäftsstelle aufgenommen und weitergeleitet.



10. Präsidiumsrat


1. Präsidiumsratsmitglieder können Personen sein, die Fachkompetenz mit einbringen, den Verband in seinen Zielen und Zwecken nachhaltig unterstützen.

2. Das Präsidium beruft diese Personen in den Rat und entscheidet über die Aufnahme.



11. Geschäftsführung


1. Das Präsidium bestellt eine/n Geschäftsführer/in. Der/Die Geschäftsführer/in erhält einen Arbeitsvertrag.


Er/Sie trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des VDMD. Der/Die Geschäftsführer/in ist Vertreter/in des VDMD (§30 BGB), d. h. seine/ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm/ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.


2. Die Bestellung des/der Geschäftsführers/in erfolgt durch das Präsidium.


Mitglieder des Präsidiums, sowie Kassenprüfer/innen können nicht zum/r Geschäftsführer/in bestellt werden.


3. Der/Die Geschäftsführer/in ist zu allen Präsidiumssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen.


4. Der/Die Geschäftsführer/in ist für die Organisation des VDMD zuständig. Der/Die Geschäftsführer/in handelt grundsätzlich in Abstimmung mit dem Präsidium.



12. Kassenprüfung


Die Buchhaltung des Vereins ist jährlich von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Ihr Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet auf dieser Basis über die Entlastung des Präsidiums für das jeweilige Geschäftsjahr.



13. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des VDMD kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Im Falle der Auflösung des VDMD ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zuzuweisen, die den Zielen des VDMD verbunden ist.



14. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder der Vertrag ein Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.

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