Unser Partner VGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland) www.vgsd.de hat uns eine E-Mail zukommen lassen, mit einem guten Tipp für alle, die von der Pandemie betroffen sind:
"Die Regierung hat in der Corona-Krise viele Selbstständige im Regen stehen lassen. Die versprochenen Soforthilfen kommen nicht an: Bei Unternehmen mit Angestellten sind die laufenden Kosten weit höher als die Obergrenzen der Förderung. Viele Solo-Selbstständige bekommen dagegen nur geringe Hilfen, weil sie niedrige laufende Betriebskosten haben. Statt unbürokratisch auch einen Zuschuss zum privaten Lebensunterhalt zu bezahlen, werden die Betroffenen auf die Grundsicherung verwiesen: Auch der "vereinfachte" Antrag hat für eine Familie immer noch fast 40 Seiten und wird oft sehr kleinlich geprüft, auch die Altersvorsorge des Lebenspartners wird berücksichtigt, das Versprechen, es fände keine Vermögensprüfung statt, wurde gebrochen.
Viele Selbstständige sind deshalb zu Recht verbittert. Der Staat verbietet vielen von uns direkt oder indirekt die Ausübung ihres Berufs. Dies geschieht zum Schutz der Gesundheit aller, die Kosten werden aber nicht fair geteilt, sondern einseitig den Selbstständigen aufgebürdet - mit der Folge, dass viele (bei unserer Umfrage sind es 25% bzw. 59% der Befragten) ihre Selbstständigkeit aufgeben oder Teile ihrer Altersvorsorge aufbrauchen müssen.
Rechtsanwalt Michael Augustin (http://www.ra.michaelaugustin.de/kontakt-10.html) hat vor diesem Hintergrund einen fünfseitigen Musterbrief samt gut verständlicher Erläuterung entwickelt, der allen Selbstständigen, die in ihrer Berufsausübung eingeschränkt wurden, einen Antrag auf staatliche Entschädigung stellen können. Der Antrag erfolgt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), ist aber so formuliert, dass nicht nur infizierte Antragsteller, sondern auch andere Betroffene einen Anspruch auf Entschädigung erheben können.
Den Antrag auf Entschädigung muss man allerdings innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn der Maßnahme (z.B. erste Schließung einer Messe, eines Großereignissen, Ladens, Restaurants etc.) stellen, danach (also teilweise bereits im Mai!) verfällt der Anspruch!
Eines der ersten solche Verbote war die Absage der ITB in Berlin am 28.02.20 (https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-itb-messe-absage-101.html) - somit endet die Frist für erste Betroffene also bereits am 27.05.20.
Zwar ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden den Antrag auf Entschädigung zunächst ablehnen (uns liegen erste Beispiele von unseren Mitgliedern vor). Die fristgemäße Anzeige des Entschädigungsanspruchs ermöglicht dann aber aber die Möglichkeit, später selbst die Entschädigung gerichtlich einzufordern und so ggf. einen Präzedenzfall herbeizuführen, oder – wenn es zu einer höherinstanzlichen Entscheidung gekommen ist – einen erneuten außergerichtlichen Antrag auf Entschädigung oder sogar auf umfassenderen Schadensersatz (auch für Folgeschäden) zu stellen.
Ein erstes Urteil eines Landgerichts liegt übrigens vor und lehnt einen Anspruch im konkreten Fall ab, macht aber Hoffnung für anders gelagerte Fälle. Gerade die Tatsache, dass der Staat so viele Selbstständige bei anderen Maßnahmen im Regen stehen lässt, könnte hier letztlich zu dem Anspruch auf Entschädigung führen.
Selbst wenn die Gerichte zu einem späteren Zeitpunkt jede Art von Entschädigung verweigern sollten: Immerhin haben die Betroffenen dann auf ihren moralischen Anspruch auf angemessene Unterstützung hingewiesen und den politischen Druck erhöht, dass der ihnen entstehende Schaden stärker in die anstehenden Entscheidungen über Öffnungen bzw. weitere Hilfsmaßnahmen einfließen.
Um diese Chance möglichst vielen Betroffenen zu eröffnen haben wir im ersten Schritt folgendes getan: Wir haben mit Rechtsanwalt Michael Augustin eine Videokonferenz durchgeführt und diese aufgezeichnet. In 70 Minuten hat er den rechtlichen Hintergrund erläutert, erklärt wie man seinen Musterbrief einsetzt und wie der weitere Verlauf dann ist. Zugleich hat er uns erlaubt, seinen Musterbrief und die Erläuterung unseren Vereinsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das stieß bei unseren Mitgliedern auf sehr, sehr großes Interesse.
Vielleicht gelingt es uns auf diese Weise, die Politik zum Einlenken und zu einer großzügigeren Hilfe für Selbstständige zu bewegen. Falls es unter deinen Mitgliedern einen Fall gibt, den wir vielelicht sogar als Musterfall für einen Entschädigungsanspruch durchklagen können, freuen Michael Augustin und wir natürlich über deine Nachricht.
Für einen Präzedenzfall, auf den sich dann auch andere Unternehmen und Selbständige berufen können, erfüllt ein/e Betroffene/r idealerweise folgende Voraussetzungen:
1. keine Schließungsanordnung oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt, sondern Einschränkung durch Allgemeinverfügung/ Rechtsverordnung,
2. Beantragung aller möglicher staatlicher Rettungspakete/ Sofortmaßnahmen bzw. ggf. Begründung, warum diese nicht in Anspruch genommen wurden,
3. Hoher entstandener Schaden durch die staatlichen Maßnahmen im Verhältnis zu den staatlichen Rettungspaketen/ Sofortmaßnahmen,
4. möglichst unmittelbare Betroffenheit durch die staatlichen Maßnahmen (z.B. Hotels, Veranstalter) nicht nur mittelbare (wie bei Zulieferer/ Dienstleister für unmittelbar Betroffene),
5. Möglichst keine Ausweichmöglichkeit auf andere Geschäftsmodelle,
6. Möglichst kein Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung."
Wenn Du diese Kriterien erfüllst, schreibe uns das bitte so detailiert wie möglich, wir leiten Deine Informationen an den VGSD weiter.
Nur exklusiv für die zahlenden Mitglieder haben wir vom VGSD den Link zum Audio-/Videomitschnitt, sowie den Antrag und das Passwort erhalten.
Solltest Du Mitglied im VDMD sein, schreibe uns bitte eine E-Mail, damit wir dir beides zugehen lassen können. Zusätzliche Kosten entstehen dir nicht.